Gerichtsgutachten


gerichtsgutachten

Als EDV-Sachverständiger erstelle ich im Auftrag von Gerichten oder der Staatsanwaltschaft Gutachten, die als Sachverständigenbeweis in Straf- oder Zivilverfahren verwendet werden. Die Abrechnung von Gerichtsgutachten erfolgt gemäß Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

 

Öffentliche Aufträge nach JVEG

Diese Aufträge werden im Auftrag eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausgeführt. Sachverständigenbeweis wird im Zivilprozess von den Verfahrensparteien (Rechtsanwälten) eines Rechtsstreits beantragt und dann über das Gericht über einen vorgeschlagenen oder durch die IHK benannten Sachverständigen zur Umsetzung gebracht. Wenn der Auftraggeber das Gericht ist, wird für den Sachverständigen ein Beschluss mit Feststellungsfragen erlassen. Der so genannte Beweisbeschluss formuliert den Auftragsgegenstand für den Sachverständigen.

Bei Staatsanwaltschaften (Ermittlungsverfahren) oder Strafverfahren wird der Auftrag an den Sachverständigen entweder durch die ermittelnden Beamten, dem Staatsanwalt oder dem Richter mitgeteilt.

Das Honorar richtet sich nach individuellen Vereinbarungen oder üblicherweise nach dem "Zeugen und Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz" (JVEG) und wird im Wesentlichen entsprechend den aufgewendeten Stunden und der Honorargruppe berechnet.

Gerichtsgutachten werden unter anderem benötigt zur:

  • Beweissicherung
  • Feststellung behaupteter Fehlerbilder
  • Beurteilung festgestellter Fehler
  • Kostenfeststellung der Schadensbeseitigung
  • Ursachenermittlung
  • Erläuterung technischer Sachverhalte in Gerichtsterminen
  • Beratung bei Beschlagnahmen

Der Beweisbeschluss:

  • Der Sachverständige bekommt den Auftrag für ein Gutachten im Zuge eines Gerichtsverfahrens. Das Thema des Gutachtens findet er im Beweisbeschluss der Gerichtsakte. An diesen Beweisbeschluss des Gerichtes muss er sich streng halten.
  • Das Thema des von ihm erwarteten Gutachtens findet er im Beweisbeschluss. An diesen Beweisbeschluss des Gerichtes hat er sich streng zu halten.

 

Das Aktenstudium:

  • Nachdem sich der Sachverständige durch eingehendes Aktenstudium in den Fall eingearbeitet hat, was in einigen schwierigen Fällen bereits Stunden dauern kann, besichtigt er i.d.R. für seine Bewertungen das strittige Objekt. Diese Objektbesichtigung findet im Rahmen des sogenannten Ortstermins statt.
  • Zum Aktenstudium gehört auch ein Blick auf den angeforderten Kostenvorschuss. Wenn dieser nach Auffassung des Sachverständigen nicht ausreicht, die voraussichtlich entstehenden Gutachtenkosten zu decken, muss der Sachverständige vor Antritt der Arbeiten und weiterer Schritte das Gericht darüber informieren.

 

Der Ortstermin:

  • Den Ortstermin setzt der Sachverständige mit einer ausreichenden Frist fest. Von seiner Festsetzung hat er beiden Prozessparteien-werden sie von Anwälten vertreten, unbedingt auch ihren Anwälten-rechtzeitig Kenntnis zu geben und ihnen die Möglichkeit zu geben, an der Ortsbesichtigung teilzunehmen. In der Regel genügt zur Bekanntgabe des Ortstermins und zur Einladung ein einfacher Brief.
  • Der Sachverständige vermeidet, schon vor dem Ortstermin mit einer der Parteien zusammenzutreffen, gemeinsam mit einer der Parteien zum Ortstermin zu fahren oder nach Beendigung des Ortstermins allein mit einer der Parteien weiterzuverhandeln. Er vermeidet darüber hinaus jegliche Meinungsäußerung, mit der er einer Partei „Recht” geben könnte.
  • Benötigt der Sachverständige von einer oder von beiden Prozessparteien Unterlagen, die für den Ortstermin und auch für die spätere Ausarbeitung des Gutachtens von Bedeutung sind, sollte er grundsätzlich das Gericht bitten, diese Schriftstücke für ihn anzufordern.
  • Wenn das Gericht im Beweisbeschluss dem Sachverständigen einen genau definierten Auftrag erteilt hat, dann beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen darauf, diesen Auftrag zu erledigen.

 

Die Bearbeitung des Gutachtens:

  • Der Sachverständige dokumentiert seine Feststellungen und Aufzeichnungen und bewertet sie fachlich. Die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens enthält alle Daten und Fakten, sodass eine rechtlich richtige Beurteilung durch das Gericht gewährleistet ist.
  • Das Gutachten wird dem Gericht samt Prozessakte postalisch zugeschickt.

 

Ablehnung von Gutachtenaufträgen:

  • Zeugnisverweigerungsrecht: Ein verbandsgeprüfter Sachverständiger kann die Erstattung eines Gutachtens nur aus den Gründen verweigern, die auch einen Zeugen berechtigen würde, das Zeugnis oder die Auskunft im Gerichtsverfahren zu verweigern. Geregelt ist dies im § 408 in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO bzw. in § 76 in Verbindung mit §§ 52 ff. StPO.
  • Befangenheit: Der Sachverständige sollte dann um Befreiung von der Gutachterpflicht bitten, wenn er sich befangen fühlt. Die Befangenheit wird dabei in Anlehnung an § 42 Abs. 2 ZPO und § 24 Abs. 2 StPO definiert.
    Wichtig ist zu wissen, dass für das Abberufen eines Sachverständigen schon der Vorwurf der Befangenheit genügt. Auf deren Beweis kommt es dann nicht mehr an. Hegt der Sachverständige die Befürchtung, in einer Sache befangen zu sein, setzt er das Gericht unbedingt davon in Kenntnis und führt dessen Entscheidung herbei, ob er das Gutachten dennoch anfertigt.
  • Der Sachverständige sollte in folgenden Ausnahmefällen um Befreiung vom Gutachterauftrag bitten:
    • Die Beweisfrage liegt ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht in seinem Vereidigungsgebiet.
    • Ihm liegen bereits so viele Aufträge vor, dass er neue Gutachten nur mit unangemessen großer Verzögerung anfertigen könnte.
    • Er ist absehbar länger krank. Dann gibt er auch bereits erteilte Aufträge zurück, um die Verfahren nicht zu verzögern.

 

Gutachten sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Beweismittel und sollen zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen. Gerade in technisch komplexen Fragen, sind Richter und Anwälte häufig überfordert Schäden zu beurteilen und Schlüsse für die Schadensabwicklung zu ziehen. Gutachter unterstützen somit die Rechtsfindung.

 

Auswahl des Gutachters

Das Gericht ist bei der Auswahl des Gutachters frei und weder an die Anträge der Parteien noch an eine bestimmte Qualifikationsvoraussetzung gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich beide Parteien auf einen Sachverständigen einigen.

Generell muss der Richter zu der Überzeugung gelangen, dass der bestellte Gutachter den Anforderungen gewachsen ist und auch in der Lage ist, ein Gutachten fachgerecht zu erstellen. Die öffentliche Bestellung oder die Zertifizierung, sind Hinweise auf die Qualifikation des Gutachters und helfen dem Gericht bei der Auswahl des richtigen Sachverständigen. Weder eine öffentliche Bestellung noch eine Zertifizierung begründen jedoch einen Anspruch auf Bestellung zum Gerichtsgutachter.

Die Anforderungen, die ein Richter an einen Gutachter stellt, können sehr unterschiedlich sein. 

Schlussendlich entscheidet jedoch langfristig die Qualität des Gutachters, ob er von Gerichten herangezogen wird.