Als EDV-Sachverständiger erstelle ich im Auftrag von Gerichten oder der Staatsanwaltschaft Gutachten, die als Sachverständigenbeweis in Straf- oder Zivilverfahren verwendet werden. Die Abrechnung von Gerichtsgutachten erfolgt gemäß Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Diese Aufträge werden im Auftrag eines Gerichts oder der
Staatsanwaltschaft ausgeführt. Sachverständigenbeweis wird im Zivilprozess von den Verfahrensparteien (Rechtsanwälten) eines Rechtsstreits beantragt und dann über das Gericht über einen
vorgeschlagenen oder durch die IHK benannten Sachverständigen zur Umsetzung gebracht. Wenn der Auftraggeber das Gericht ist, wird für den Sachverständigen ein Beschluss mit Feststellungsfragen
erlassen. Der so genannte Beweisbeschluss formuliert den Auftragsgegenstand für den Sachverständigen.
Bei Staatsanwaltschaften (Ermittlungsverfahren) oder Strafverfahren wird der Auftrag an den Sachverständigen entweder durch die
ermittelnden Beamten, dem Staatsanwalt oder dem Richter mitgeteilt.
Das Honorar richtet sich nach individuellen Vereinbarungen oder üblicherweise nach dem "Zeugen und Justizvergütungs- und
Entschädigungsgesetz" (JVEG) und wird im Wesentlichen entsprechend den aufgewendeten Stunden und der Honorargruppe berechnet.
Gerichtsgutachten werden unter anderem benötigt zur:
Der Beweisbeschluss:
Das Aktenstudium:
Der Ortstermin:
Die Bearbeitung des Gutachtens:
Ablehnung von Gutachtenaufträgen:
Gutachten sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Beweismittel und sollen zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen. Gerade in technisch komplexen Fragen, sind Richter und Anwälte häufig überfordert Schäden zu beurteilen und Schlüsse für die Schadensabwicklung zu ziehen. Gutachter unterstützen somit die Rechtsfindung.
Auswahl des Gutachters
Das Gericht ist bei der Auswahl des Gutachters frei und weder an die Anträge der Parteien noch an eine bestimmte Qualifikationsvoraussetzung gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich beide Parteien auf einen Sachverständigen einigen.
Generell muss der Richter zu der Überzeugung gelangen, dass der bestellte Gutachter den Anforderungen gewachsen ist und auch in der Lage ist, ein Gutachten fachgerecht zu erstellen. Die öffentliche Bestellung oder die Zertifizierung, sind Hinweise auf die Qualifikation des Gutachters und helfen dem Gericht bei der Auswahl des richtigen Sachverständigen. Weder eine öffentliche Bestellung noch eine Zertifizierung begründen jedoch einen Anspruch auf Bestellung zum Gerichtsgutachter.
Die Anforderungen, die ein Richter an einen Gutachter stellt, können sehr unterschiedlich sein.
Schlussendlich entscheidet jedoch langfristig die Qualität des Gutachters, ob er von Gerichten herangezogen wird.