Privatgutachten (Parteiengutachten)

Privatgutachten

 

Privatgutachten werden in zwei Teilbereiche - den streitbaren und den nicht streitbaren Bereich - unterteilt. Zum Bereich der nicht streitbaren Angelegenheiten gehören dabei Gutachten für Investitionsentscheidungen, die Bewertung vorhandener technischer Anlagen zu Veräußerungszwecken, Gutachten für Schadensregulierung sowie projektvorbereitende und projektbegleitende Gutachten.

 

Privatgutachten in streitbaren Angelegenheiten dienen der Tatsachenfeststellung und werden häufig als Mittel zum Abschätzen der Aussichten für eine gerichtliche Auseinandersetzung verwendet. Privatgutachten in streitbaren Angelegenheiten können darüber hinaus auch als Parteiengutachten in Zivilprozesse eingebracht werden.

Beauftragung

 

Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt bei einem Rechtsstreit, oder in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO durch das Gericht.

 

Auch Privatpersonen oder Firmen etc. können bei Streitigkeiten über die Form oder Beschaffenheit einer Sache den Sachverständigen direkt mit der Begutachtung beauftragen. Die durch die Tätigkeit des Sachverständigen entstehenden Kosten, u.a.  für die Erstellung eines Gutachtens trägt der Auftraggeber unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens. Die Kosten werden nach dem erforderlichen Aufwand berechnet:

 

Anfragen nach Honorarvergütungen bitten wir stets persönlich in Form einer postalischen Anfrage oder per E-Mail an uns zustellen.

 

Wird der Sachverständige in einem Schiedsgutachterverfahren tätig, erfolgt die Beauftragung durch beide Parteien gemeinsam, im Rahmen eines zwischen den Parteien abzuschließenden Schiedsgutachtervertrages.

 

In diesem Vertrag kann auch die Kostenfrage für die Erstellung des Gutachtens geregelt werden.